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Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in beschränktem Umfang zu verlängern.

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.

Überschuldet, jedoch nicht zahlungsunfähig

Die heute beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen würden bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Keine Verlängerung für zahlungsunfähige Unternehmen

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Dies teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 02.09.2020