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Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.

Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen Sonderungsbescheid, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung in Höhe von 600.000 Euro für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG und setzte einen Veräußerungsgewinn fest.

Keine willentliche Übertragung

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage statt: die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG Münster nun mit Urteil vom 23.07.2019 (Az. IX R 28/18) bestätigt. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehle es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 14.10.2019